Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Bestellungen nach erfolgter Bestellbestätigung gelten die, für den einzelnen Kunden hinterlegten
Konditionen, sowie die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft.
Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft
Fassung: 01.01.2020
§ 1 Geltungsbereich
Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten. Für alle Lieferungen und
Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Einheitsbedingungen der
deutschen Textilwirtschaft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer
nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies
gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den
vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Erfüllungsort
Lieferung und Abnahme Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort
der Handelsniederlassung des Verkäufers. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk.
Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware
ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden. Verpackungskosten für
Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen. Sortierte und bei Kombinationen
verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen.
Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft. Wenn infolge des Verschuldens des
Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das
Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder die Ware mit
sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 3 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer
deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kläger ist auch berechtigt, am Sitz der
für den Verkäufer zuständigen Fach- oder Kartellorganisation zu klagen (Frankfurt/M.). Das
zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
§ 4 Vertragsinhalt
Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte
Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und
festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte
werden nicht getätigt. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet
werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und
sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder
voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn
der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald
zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann. Ist die
Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten
Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu
setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer
Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.
§ 6 Nachlieferungsfrist
Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen
in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2
BGB) bleiben unberührt. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware - „Never-out-of-Stock“ -
beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu
informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1. Vor Ablauf der
Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen,
soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.
§ 7 Mängelrüge
Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach
Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich
nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nach Zuschnitt oder sonst
begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel
ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite,
des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für
handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung
schriftlich erklärt hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers
das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12
Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern
oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden. Ist die
Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.
§ 8 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern
und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei
der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten
sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer vertrauen darf. Ein
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Zahlung
Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein
Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechnungen sind
zahlbar: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto ab 31. bis 60.
Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto. Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286
Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom
Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel
vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der
Wechselsumme berechnet.
Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran
mindestens 12 Monate bindet: Rechnungen ab zu begleichen mit 4% Skonto am zu begleichen
mit 2,25% Skonto am zu begleichen netto am 1.-10. eines Monats 15. des gleichen Monats 5. des
nächsten Monats 5. des übernächsten Monats 11.-20. eines Monats 25. des gleichen Monats 15.
des nächsten Monats 15. des übernächsten Monats 21.- Ultimo eines Monats 5. des nächsten
Monats 25. des nächsten Monats 25. des übernächsten Monats
Für diese Regelungen gelten Ziff.
1-3 entsprechend.
Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen. Zahlungen werden
stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen
Verzugszinsen verwendet. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige
Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.
§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu
keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse, wie z. B. drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug, kann der
Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm
obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12 Kalendertagen von
diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um
Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf
mangelfreie Vertragserfüllung stehen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen
aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird.
Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache.
Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer
und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt,
überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle
mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer.
Der
Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der
Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern
oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich
verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe
seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert
seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die
an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen
Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung
einer Rechnung mehr als 10 Kalendertage überfällig ist oder wenn sich seine
Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers.
In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine
genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer,
Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der
für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines
Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt darin nicht automatisch ein
Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den
Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und
Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in
Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer
im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1
grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor
Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Sie
können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier downloaden oder ausdrucken.